Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
Stand: 22.10.2020
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BSG, 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 RKrankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - Feststellungsklage - keine Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Feststellungsinteresses - Vertretung mindestens der Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der KÄV durch Kooperationen - Verfassungsmäßigkeit - Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts - Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen BestimmungenZitiert von 30
- BSG, 21.03.2018 – B 6 KA 44/16 RSozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Verletzung von nicht mehr gültigen Rechtsvorschriften - vertragsärztliche Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung - Grundsatz der Beitragssatzstabilität - Refinanzierungsgebot - Durchführung eines für eine bestimmte Zeit geschlossenen Vertrags - keine Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche der Krankenkasse gegen Vertragspartner oder teilnehmende Ärzte gestützt auf die Unvereinbarkeit des Vertrags mit gesetzlichen Vorgaben - Festlegung des Vertragsinhalts durch Schiedsperson - Gestaltungsfreiheit - aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Anforderungen an die AusgestaltungZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VII-Verg 77/11
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VII-Verg 79/11
- BSG, 27.10.2020 – B 1 KR 45/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Teilnahme an Leistungen der integrierten Versorgung - Ablehnung der Teilnahmebedingungen aus datenschutzrechtlichen Gründen - keine offensichtliche Haltlosigkeit des RechtsmittelsZitiert von 4
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 16 KR 620/25 KL ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 295a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/295a#abs-1 (1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/295a#abs-2 (2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der in Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; die Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind. Für Auftraggeber und Auftragsverarbeiter, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift entsprechend; sie haben insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/295a#abs-3 (3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen, sofern der Versicherte schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung eingewilligt hat; § 334 bleibt unberührt. Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.